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Bayern

Kurbeitrag in Eging a.See

Höhe
1,00 €pro Person und Nacht
Anmeldung
je Aufenthaltbinnen 8 Tag(en) nach Ankunft
Kinder
unter 16 frei
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

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Nur unter 18, sonst leer lassen

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

1,00 Euro je Person und Aufenthaltstag ab 16 Jahren, Kinder und Jugendliche darunter frei. An- und Abreisetag zählen als ein Tag. Beherberger melden Gäste binnen acht Tagen nach Abreise elektronisch und führen den Beitrag spätestens einen Tag nach Abreise ab.

Höhe
1,00 € pro Person und Nacht
1,00 Euro je Aufenthaltstag ab dem vollendeten 16. Lebensjahr; Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr frei. An- und Abreisetag zählen als ein Aufenthaltstag. Enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. (gilt seit 01.01.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 16 frei
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Meldung der Übernachtungsgäste innerhalb von acht Tagen ab Abreise, elektronisch (bei weniger als 10 Betten auch schriftlich); Abführung spätestens einen Tag nach Abreise, die Gemeinde kann Abführung erst am Monatsende zulassen (§ 6 Abs. 1 und 2).
Zahlung
Der Beitrag wird mit dem Entstehen fällig und ist an den Einhebungspflichtigen bzw. die Gemeinde zu entrichten (§ 3).
Einreichung
Elektronisch über das von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Verfahren.
Betrieb anzeigen
in Prüfung
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Eging a.See nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Eging a.See ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Der Kurbeitrag enthält die gesetzliche Umsatzsteuer (§ 4 Abs. 3).
  • Zweitwohnungsbesitzer zahlen jährlich pauschal 40 Euro (ab 16 Jahren).
  • Beherberger haften für den vollständigen Eingang des Beitrags.
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Eging a.See.

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