Bayern
Keine Übernachtungsteuer in Unterhaching
Unterhaching erhebt keine Übernachtungsteuer (City Tax) und keinen Kurbeitrag. In Bayern sind Übernachtungsteuern verboten (Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof am 14.11.2025 bestätigt), und einen Kurbeitrag dürfen nur anerkannte Kur- und Erholungsorte erheben (Art. 7 KAG), zu denen Unterhaching nicht gehört. Gastgeber ziehen dort deshalb keine Abgabe je Übernachtung ein.
Keine Abgabe je Übernachtung nach Landesrecht, Stand 13.10.2026
Offizielle Quelle geprüft
Zuletzt geprüft am 14.10.2026.
- Art. 3 Kommunalabgabengesetz Bayern (Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern)
- Art. 7 Kommunalabgabengesetz Bayern (Kurbeitrag)
- StMI: Amtliches Verzeichnis der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern, Stand 28.08.2025
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2025, Vf. 3-VII-23
- Unterhaching: Ortsrecht (Steuern und Abgaben)
Regeln im Detail
Gut zu wissen
- Die Landeshauptstadt München hat gegen das Verbot Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Stadtratsbeschluss vom 04.03.2026, laut Stadtkämmerei anhängig). Bis zu einer anderen Entscheidung gilt das Verbot in ganz Bayern.
Quellen und Prüfstand
- Art. 3 Kommunalabgabengesetz Bayern (Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern)
- Art. 7 Kommunalabgabengesetz Bayern (Kurbeitrag)
- StMI: Amtliches Verzeichnis der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern, Stand 28.08.2025
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2025, Vf. 3-VII-23
- Unterhaching: Ortsrecht (Steuern und Abgaben)
Zuletzt geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Gemeinde Unterhaching.
Verlauf für Unterhaching
- Erstmals erfasst und an der amtlichen Quelle geprüft
Stimmt eine Angabe für Unterhaching nicht mehr, etwa nach einem neuen Bescheid? Angabe melden. Hinweise von Gastgebern und Gemeinden prüfen wir an der amtlichen Quelle.