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Schleswig-Holstein

Übernachtungssteuer in Schleswig

Höhe
5 %vom Nettopreis
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 20. des Folgemonats
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Bemessungsgrundlage ist das vom Gast geschuldete Nettoübernachtungsentgelt für die Beherbergungsleistung (ohne Umsatzsteuer). Nebenleistungen wie Verpflegung, Parkplatz oder sonstige Zusatzangebote bleiben unberücksichtigt.

Höhe
5 % vom Nettopreis (gilt seit 01.04.2026)
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Sowohl private als auch berufliche Übernachtungen werden besteuert, soweit kein Befreiungstatbestand nach §5 der Satzung vorliegt (z.B. Klassen-/Kitafahrten, schulische Ausbildung). Eine allgemeine Befreiung für sonstige Geschäftsreisen ist nicht vorgesehen.
Erhoben seit
01.04.2026
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Bis zum 20. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (20. April, 20. Juli, 20. Oktober, 20. Januar) ist eine Steueranmeldung einzureichen; die Steuer ist darin selbst zu berechnen.
Zahlung
Im vorliegenden Auszug nicht abschließend enthalten (Text an dieser Stelle abgeschnitten). Die Stadt bietet für die Zahlung u.a. ein SEPA-Mandat an.
Einreichung
Steueranmeldung (Selbstberechnung) durch den steuerentrichtungspflichtigen Beherbergungsbetrieb oder dessen Bevollmächtigte, wahlweise per Online-Formular oder amtlichem Vordruck.
Betrieb anzeigen
Die Aufnahme eines Beherbergungsbetriebes ist innerhalb eines Monats mittels 'Anmeldung/Abmeldung/Veränderungsanzeige' anzuzeigen; ebenso Betreiberwechsel, Beendigung oder Verlegung des Betriebes.
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Schleswig nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Schleswig ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Airbnb zieht die Übernachtungssteuer für Schleswig nicht automatisch ein.

Gut zu wissen
  • Die Satzung (vom 15.12.2025) trat erst zum 01.04.2026 in Kraft; Übernachtungen, die vor dem 01.01.2026 nachweislich vertraglich vereinbart wurden und 2026 stattfinden, sind ausgenommen.
  • Aufenthalte über 3 Monate gelten nicht mehr als kurzzeitige Beherbergung und sind ab dann nicht mehr steuerpflichtig.
  • Steuerbefreit sind u.a.: Obdachlosenunterkünfte, Frauenhäuser, Krankenhäuser/Reha-Kliniken/Alten- und Pflegeheime/Hospize/Pflegehotels, schulische Ausbildung/Studium/Erstausbildung, genehmigte Klassen- und Kitafahrten.
  • Der Befreiungsnachweis muss spätestens beim Check-out vorgelegt werden, sonst muss der Betrieb die Steuer einziehen.
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Schleswig.

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