Schleswig-Holstein
Übernachtungsabgabe in Stein
- Höhe
- 4 %vom Bruttopreis
- Anmeldung
- nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
- Kinder
- zahlen mitwie Erwachsene
- Zuletzt geprüft
- 10.10.2026
Offizielle Quelle geprüft
Zuletzt geprüft am 10.10.2026.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Die Gemeinde Stein erhebt eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer von 4,0 % der Bemessungsgrundlage (§ 4, im Auszug nicht enthalten). Die Betreiber reichen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes eine Erklärung ein; die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- Höhe
- 4 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.01.2020)
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- zahlen mit
- Berufliche Übernachtungen
- Beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsreisenden unterliegen nicht der Abgabepflicht (§ 7 Abs. 1); der Betreiber muss dies anhand geeigneter Belege nachweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 2).
- Erhoben seit
- 01.01.2020
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Nach § 9 Abs. 1 der Satzung haben Betreiber von Beherbergungsbetrieben innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (01.10. bis 30.09.) eine Steuererklärung beim Amt Probstei einzureichen; die Steuer wird nach § 11 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
- Zahlung
- Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig (§ 11).
- Einreichung
- Erklärung beim Amt Probstei (Steuergläubigerin) einreichen, eigenhändig unterzeichnet; Nachweise für nicht abgabepflichtige Übernachtungen beifügen (§ 9).
- Betrieb anzeigen
- Auf Anforderung sind Rechnungen und Quittungsbelege im Original vorzulegen (§ 9 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Stein nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Stein ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Die Abgabe ist prozentual vom Entgelt und kein fester Betrag je Person und Tag.
- Übernachtungen aus Buchungen vor dem 01.07.2019 sind befreit (§ 7 Abs. 4).
- Die zusätzliche Tourismusabgabe (Fremdenverkehrsabgabe) der Betriebe ist keine Gästeabgabe und hier nicht abgebildet.
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Stein.
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