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Schleswig-Holstein

Übernachtungsabgabe in Stein

Höhe
4 %vom Bruttopreis
Anmeldung
nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Die Gemeinde Stein erhebt eine Übernachtungsabgabe als örtliche Aufwandsteuer von 4,0 % der Bemessungsgrundlage (§ 4, im Auszug nicht enthalten). Die Betreiber reichen innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraumes eine Erklärung ein; die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

Höhe
4 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.01.2020)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsreisenden unterliegen nicht der Abgabepflicht (§ 7 Abs. 1); der Betreiber muss dies anhand geeigneter Belege nachweisen, z. B. durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 2).
Erhoben seit
01.01.2020
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Nach § 9 Abs. 1 der Satzung haben Betreiber von Beherbergungsbetrieben innerhalb eines Monats nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (01.10. bis 30.09.) eine Steuererklärung beim Amt Probstei einzureichen; die Steuer wird nach § 11 einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Zahlung
Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig (§ 11).
Einreichung
Erklärung beim Amt Probstei (Steuergläubigerin) einreichen, eigenhändig unterzeichnet; Nachweise für nicht abgabepflichtige Übernachtungen beifügen (§ 9).
Betrieb anzeigen
Auf Anforderung sind Rechnungen und Quittungsbelege im Original vorzulegen (§ 9 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Stein nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Stein ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Die Abgabe ist prozentual vom Entgelt und kein fester Betrag je Person und Tag.
  • Übernachtungen aus Buchungen vor dem 01.07.2019 sind befreit (§ 7 Abs. 4).
  • Die zusätzliche Tourismusabgabe (Fremdenverkehrsabgabe) der Betriebe ist keine Gästeabgabe und hier nicht abgebildet.
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Stein.

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