Mecklenburg-Vorpommern
Kurabgabe in Barth
- Höhe
- 1,70 €pro Person und Nacht
- Anmeldung
- je Aufenthaltspätestens am Anreisetag
- Kinder
- unter 18 frei
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
Einige Angaben für Barth bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Die Kurabgabe beträgt 1,70 EUR je Person und Tag, ganzjährig; An- und Abreisetag zählen beide. Der Quartiergeber zieht sie am Ankunftstag ein und führt sie spätestens einen Monat nach Erhalt der Abrechnung an die Stadt Barth ab. Die Änderung vom 30.10.2025 war nicht lesbar, Sätze können abweichen.
- Höhe
- 1,70 € pro Person und Nacht
1,70 EUR je Tag und Person, ganzjährig (Stand Satzung vom 08.12.2022). An- und Abreisetag gelten als zwei Tage. Umsatzsteuer ist enthalten. Jahreskurabgabe 51,00 EUR (30 Aufenthaltstage) als Alternative. (gilt seit 01.01.2023) - Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 18 frei
- Berufliche Übernachtungen
- Als ortsfremd gilt nicht, wer im Erhebungsgebiet arbeitet oder in einem Ausbildungsverhältnis steht (§ 3 Abs. 4).
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Einziehung am Tag der Ankunft (§ 10 Abs. 2 Nr. 3); Abführung spätestens einen Monat nach Erhalt der Abrechnung (§ 10 Abs. 2 Nr. 4); Gästebeitragsscheine spätestens bis zum 5. Werktag des auf die Einziehung folgenden Monats abgeben oder Daten online melden (1. Änderung, § 10 Abs. 2).
- Zahlung
- Unbare Abführung an die Stadt Barth.
- Einreichung
- Gästebeitragsscheine der Stadt Barth oder elektronisches Gästekartenprogramm (Zugang nach Nutzungsvereinbarung).
- Betrieb anzeigen
- Anmeldung der Gäste am Tag der Ankunft.
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Barth nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Barth ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Der Quartiergeber haftet für rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung (§ 10 Abs. 3).
- Quartiergeber dürfen ohne Anweisung der Stadt keine Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren (§ 10 Abs. 4).
- Eigentümer eigener Wohngelegenheiten zahlen eine pauschale Jahreskurabgabe (§ 6).
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Barth.
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