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Bayern

Keine Übernachtungsteuer in Dinkelsbühl

Dinkelsbühl erhebt keine Übernachtungsteuer (City Tax) und keinen Kurbeitrag. In Bayern sind Übernachtungsteuern verboten (Art. 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz, vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof am 14.11.2025 bestätigt), und einen Kurbeitrag dürfen nur anerkannte Kur- und Erholungsorte erheben (Art. 7 KAG), zu denen Dinkelsbühl nicht gehört. Gastgeber ziehen dort deshalb keine Abgabe je Übernachtung ein.

Keine Abgabe je Übernachtung nach Landesrecht, Stand 13.10.2026

Offizielle Quelle geprüft

Regeln im Detail

Gut zu wissen
  • Dinkelsbühl erhebt einen Fremdenverkehrsbeitrag (Art. 6 KAG). Ihn zahlen nicht die Gäste, sondern Selbständige und Unternehmen, denen der Tourismus Vorteile bringt, je nach Satzung auch Vermieter; Höhe und Pflichten regelt die Satzung.
  • Die Landeshauptstadt München hat gegen das Verbot Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt (Stadtratsbeschluss vom 04.03.2026, laut Stadtkämmerei anhängig). Bis zu einer anderen Entscheidung gilt das Verbot in ganz Bayern.
Quellen und Prüfstand

Stimmt eine Angabe für Dinkelsbühl nicht mehr, etwa nach einem neuen Bescheid? Angabe melden. Hinweise von Gastgebern und Gemeinden prüfen wir an der amtlichen Quelle.