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Niedersachsen

Gästebeitrag in Dornum

Höhe
ab 1,70 €pro Person und Nacht, je nach Saison, Kinder ermäßigt
Anmeldung
je Aufenthaltbinnen 14 Tag(en) nach Ankunft
Kinder
unter 3 frei, unter 16: ab 1,00 €
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Je Übernachtung ab 16 Jahren 3,40 € in der Hauptsaison (15.03.–31.10.), sonst 1,70 €; Kinder von 3 bis 15 Jahren 2,10 € bzw. 1,00 €. Der Beitrag ist für den gesamten Aufenthalt innerhalb von 12 Stunden nach Ankunft fällig und wird vom Gastgeber eingezogen, der die Gästekarte (NordseeCard) ausstellt und die Gäste innerhalb von 14 Tagen meldet.

Höhe
ab 1,70 € pro Person und Nacht, je nach Saison, Kinder ermäßigt
Je Übernachtung ab 16 Jahren 3,40 € (Hauptsaison 15.03.–31.10.) bzw. 1,70 €; von 3 bis 15 Jahren 2,10 € bzw. 1,00 €; Kinder bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres frei. (gilt seit 01.01.2025)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 3 frei, unter 16: ab 1,00 €
Berufliche Übernachtungen
Personen, die sich nur zur Berufsausübung, zum Schulbesuch oder zur Ausbildung in Dornum aufhalten, sind von der Gästebeitragspflicht ausgenommen (§ 2 Abs. 2 c).
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Gästekarte und Einzug spätestens 12 Stunden nach Ankunft, Meldung innerhalb von 14 Tagen (§ 7 Abs. 1 a); Überweisung innerhalb von 10 Tagen nach Zahlungsaufforderung der Tourismus GmbH.
Zahlung
Einzug beim Gast; Überweisung an die Tourismus GmbH Gemeinde Dornum innerhalb von 10 Tagen nach Zahlungsaufforderung.
Einreichung
Pflicht zur Nutzung des kostenlosen elektronischen Meldesystems der Tourismus GmbH Gemeinde Dornum; auf Antrag Meldevordruck (§ 7 Abs. 4).
Betrieb anzeigen
in Prüfung
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Dornum nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Dornum ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Der Wohnungsgeber haftet für rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung (§ 7 Abs. 5).
  • Das Meldeverzeichnis ist 12 Monate aufzubewahren; bei fehlender Abgabe darf geschätzt werden (§ 7 Abs. 1 b).
  • Die Satzung ist durch Aushang oder Auslage bekannt zu geben (§ 7 Abs. 7).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Dornum.

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