Hessen
Kurbeitrag in Laubach
- Höhe
- 0,50 €pro Person und Nacht
- Anmeldung
- vierteljährlichbis zum 20. des Folgemonats
- Kinder
- zahlen mitwie Erwachsene
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
Einige Angaben für Laubach bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Der Kurbeitrag beträgt 0,50 Euro je Person und Aufenthaltstag, für Kinder von 6 bis 14 Jahren 0,25 Euro. Der Abreisetag wird nicht berechnet. Höchstens 42 Tage (21,00 Euro) im Jahr, bei einer Familie 84 Tage (42,00 Euro). Der Vermieter zieht ein und führt vierteljährlich ab.
- Höhe
- 0,50 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.01.2022)
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- zahlen mit
- Berufliche Übernachtungen
- in Prüfung
- Höchstdauer
- Abgabe für höchstens 42 Nächte am Stück
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- § 9 Abs. 2: Einzug bis zum 20. des auf das Ende eines Quartals folgenden Monats an die Stadt abführen; § 8 Abs. 3: Meldeformulare zum Ende eines jeden Quartals einreichen.
- Zahlung
- Beitrag am Tag der Abreise fällig, an den Vermieter zu zahlen (§ 5 Abs. 2, 3); in der Rechnung gesondert ausweisen (§ 9 Abs. 1).
- Einreichung
- Schriftliche Meldung mit dem Zusatz zum Meldeformular der Stadt, elektronisch möglich, wenn die Stadt ein Verfahren bereitstellt (§ 8).
- Betrieb anzeigen
- Jeden Ortsfremden unverzüglich anmelden (§ 8 Abs. 1); Gästeverzeichnis führen (§ 8 Abs. 4).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Laubach nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Laubach ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Pauschale Entrichtung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt möglich (§ 5 Abs. 4).
- Bei vorzeitigem Abbruch Erstattung auf Antrag bis Jahresende (§ 11).
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Laubach.
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