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Schleswig-Holstein

Kurabgabe in Mölln

Höhe
ab 1,50 €pro Person und Nacht, je nach Saison
Anmeldung
je Aufenthaltbinnen 28 Tag(en) nach Ankunft
Kinder
unter 18 frei
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

Zuletzt geprüft am 07.10.2026.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Die Kurabgabe beträgt 3,00 € je Nacht in der Hauptsaison (01.04.-31.10.) und 1,50 € in der Nebensaison. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind befreit. Die Abgabe entsteht mit dem Eintreffen und ist unverzüglich beim Unterkunftsgeber zu entrichten; der Gastgeber zieht sie ein und führt sie ab.

Höhe
ab 1,50 € pro Person und Nacht, je nach Saison
Je Übernachtung 3,00 € in der Hauptsaison (01.04.-31.10.) und 1,50 € in der Nebensaison (01.01.-31.03. und 01.11.-31.12.), einschließlich Mehrwertsteuer. Bei mehr als 28 Nächten pro Jahr Jahreskurabgabe 84 €. (gilt seit 01.01.2023)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 frei
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Meldescheine bzw. Abrechnungsdaten sind innerhalb von vier Wochen nach Anreise des Gastes beim Tourismus- und Stadtmarketing Mölln einzureichen (§ 10 Abs. 3).
Zahlung
Kurabgabe wird unverzüglich nach dem Eintreffen beim Unterkunftsgeber entrichtet (§ 7 Abs. 1), vom Gastgeber eingezogen und kostenfrei abgeführt oder per Lastschrift eingezogen (§ 10 Abs. 4).
Einreichung
Meldescheine des Tourismus- und Stadtmarketing Mölln oder elektronisches Mitteilungssystem bzw. freigegebenes eigenes Abrechnungssystem.
Betrieb anzeigen
Änderungen zur Person oder Anschrift des Unterkunftsgebers innerhalb von zwei Wochen schriftlich mitteilen (§ 10 Abs. 2).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Mölln nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Mölln ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Jedem Gast ist eine Gästekarte auszuhändigen und ein Gästeverzeichnis zu führen (§ 10 Abs. 3, 7).
  • Zu den Befreiungen zählen u. a. Jugendherbergs-Schulklassen, unentgeltliche Besuche bei Einwohnern mit Hauptwohnsitz Mölln und Inhaber von Gästekarten anerkannter Ferienorte in Schleswig-Holstein.
  • Nicht abgegebene Gästekarten werden pauschal in Höhe einer Jahreskurabgabe in Rechnung gestellt (§ 10 Abs. 8).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Mölln.

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