Sachsen
Gästetaxe in Reinhardtsdorf-Schöna
- Höhe
- 2,50 €pro Person und Nacht, Kinder ermäßigt
- Anmeldung
- monatlichbis zum 10. des Folgemonats
- Kinder
- unter 7 frei, unter 16: halber Satz
- Zuletzt geprüft
- 09.10.2026
Offizielle Quelle geprüft
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Regeln im Detail
In Reinhardtsdorf-Schöna beträgt die Gästetaxe ganzjährig 2,50 Euro je Person und Aufenthaltstag (An- und Abreisetag zusammen ein Tag); darin stecken 0,90 Euro für die Mobilitätskarte. Sie wird am ersten Aufenthaltstag fällig und beim Beherberger entrichtet. Sie melden die Gäste unverzüglich bei der Gemeinde (elektronisches Meldesystem möglich), leiten die Meldescheine bis zum 10. des Folgemonats weiter und zahlen nach dem Abrechnungsbescheid der Gemeinde.
- Höhe
- 2,50 € pro Person und Nacht, Kinder ermäßigt
2,50 Euro je Person und Aufenthaltstag, ganzjährig; Anreise- und Abreisetag zusammen ein Tag. Darin sind seit 01.01.2024 0,90 Euro für die Mobilitätskarte enthalten, die als durchlaufender Posten weitergeleitet werden. Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres sind befreit; Kinder und Jugendliche ab dem 8. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zahlen auf Antrag die Hälfte. (gilt seit 01.01.2022) - Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 7 frei, unter 16: halber Satz
- Berufliche Übernachtungen
- Gästetaxepflichtig sind auch Personen, die aus beruflichen Gründen in der Gemeinde Unterkunft nehmen (§ 2 Abs. 2).
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Gäste unverzüglich bei der Gemeinde anmelden (§ 8 Abs. 1). Mehrfertigungen der manuellen Meldescheine bis zum 10. des Folgemonats für den Vormonat zuleiten, bei elektronischen Meldescheinen erfolgt die Weiterleitung automatisch (§ 9 Abs. 2). Die Gemeinde erlässt einen Abrechnungsbescheid; die Zahlung ist zu dem dort genannten Termin fällig.
- Zahlung
- Die Gästetaxe wird am ersten Aufenthaltstag fällig und beim Beherberger entrichtet (§ 7). Der Beherberger zahlt den im Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Betrag zum dort genannten Termin. Aufbewahrung und Abrechnung der Gästetaxe müssen getrennt vom Betriebsvermögen erfolgen (§ 9 Abs. 7).
- Einreichung
- Amtliche Meldescheine oder das von der Gemeinde autorisierte elektronische Meldesystem; Meldeschein und Gästekarte sind auszudrucken, die Gästekarte ist auszuhändigen.
- Betrieb anzeigen
- Die Gästetaxesatzung muss für jeden Gast zur Einsicht in der Beherbergungseinrichtung vorliegen (§ 8 Abs. 4).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Reinhardtsdorf-Schöna nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Reinhardtsdorf-Schöna ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Jeder Gästetaxepflichtige hat Anspruch auf eine Gästekarte, auch wenn er befreit ist; sie berechtigt zu kostenfreier oder ermäßigter Nutzung von Einrichtungen und Nahverkehr.
- Das Original des Meldescheins ist ein Jahr aufzubewahren.
- Der Beherberger darf ohne Zustimmung der Gemeinde keine Befreiungen oder Ermäßigungen gewähren.
- Weigert sich ein Gast zu zahlen, ist dies der Gemeinde unverzüglich mit Namen und Anschrift mitzuteilen.
- Nicht gästetaxepflichtig sind unentgeltliche, sozialadäquate Besuche (zum Beispiel Verwandtschaftsbesuche).
Quellen und Prüfstand
- Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna – Gästetaxesatzung vom 09.03.2021
- Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna – 1. Änderung der Gästetaxesatzung
- Gemeinde Reinhardtsdorf-Schöna – 2. Änderung der Gästetaxesatzung
Zuletzt geprüft am 09.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Reinhardtsdorf-Schöna.
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