Brandenburg
Übernachtungssteuer in Schönefeld
- Höhe
- 7,5 %vom Nettopreis
- Anmeldung
- nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
- Kinder
- unter 16 Jahren befreit
- Zuletzt geprüft
- 10.10.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.
Einige Angaben für Schönefeld bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Schönefeld erhebt seit 01.01.2026 eine Übernachtungssteuer von 7,5 % des Netto-Übernachtungsentgelts. Steuerschuldner ist der Betreiber, der vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Erklärung abgibt; die Steuer wird per Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Minderjährige bis 16 sind steuerfrei.
- Höhe
- 7,5 % vom Nettopreis (gilt seit 01.01.2026)
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 16 Jahren befreit
- Berufliche Übernachtungen
- in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Erklärung bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres (§ 8 Abs. 1); Steuerbescheid, fällig einen Monat nach Bekanntgabe (§ 7).
- Zahlung
- Zahlung an die Gemeinde Schönefeld einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 7 Abs. 2).
- Einreichung
- Erklärung auf amtlichem Vordruck (Anlage 1), eigenhändig unterschrieben, bei der zuständigen Stelle der Gemeinde (§ 8 Abs. 1).
- Betrieb anzeigen
- in Prüfung
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Schönefeld nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Schönefeld ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (§ 3).
- Steuerfrei sind Gäste bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres in Einrichtungen für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke (§ 6 Abs. 4).
- Medizinisch notwendige Beherbergung mit ärztlicher Bescheinigung sowie Belegungen mit Wohnsitz sind nicht steuerbar (§ 6 Abs. 3).
- Für bis zum Tag nach der Bekanntmachung vertraglich vereinbarte Leistungen entsteht keine Steuer (§ 6 Abs. 5).
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Schönefeld.
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