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Niedersachsen

Übernachtungssteuer in Stade

Höhe
4 %vom Bruttopreis
Anmeldung
feste Termine15.02., 15.05., 15.08., 15.11.
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

Zuletzt geprüft am 07.10.2026.

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Gebucht über

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Bemessungsgrundlage ist das Übernachtungsentgelt einschließlich Umsatzsteuer. Ist das Entgelt für Verpflegung nicht getrennt ausgewiesen, werden pauschal 7,00 Euro für Frühstück und je 10,00 Euro für Mittag- und Abendessen abgezogen.

Höhe
4 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.07.2025)
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Die Steuer gilt für alle entgeltlichen Übernachtungen unabhängig vom Zweck; Geschäftsreisende sind ausdrücklich steuerpflichtig.
Erhoben seit
01.07.2025
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Die Steuererklärung ist vierteljährlich mit amtlichem Vordruck einzureichen. Die Steuer ist jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Jahres fällig.
Zahlung
Die Unterkunftgeberinnen und Unterkunftgeber ziehen die Steuer bei den Gästen ein und führen sie quartalsweise zu den genannten Stichtagen an die Stadt ab. Gäste müssen keine gesonderte Zahlung leisten.
Einreichung
Einreichung der Steuererklärung mit amtlichem Vordruck bei der Hansestadt Stade.
Betrieb anzeigen
in Prüfung
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Stade nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Stade ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Ausgenommene Unterkünfte (keine Beherbergungsbetriebe im Sinne der Satzung): Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Hospize, Frauenhäuser und ähnliche soziale Einrichtungen.
  • Es gibt keine generellen Befreiungen für einzelne Gäste; Buchungsunterlagen müssen aufbewahrt werden, die Stadt kann Kontrollen durchführen.
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Stade.

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