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Hessen

Übernachtungssteuer in Tann (Rhön)

Höhe
1,00 €pro Person und Nacht
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
Kinder
unter 18 Jahren befreit
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Tann (Rhön) bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Regeln im Detail

Tann (Rhön) erhebt eine Übernachtungssteuer von 1,00 EUR je Übernachtung (Satzung in Kraft seit 01.04.2024). Kinder und Jugendliche bis 18 sowie Schwerbehinderte mit Begleitpersonenbedarf samt Begleitperson sind befreit; ab der 15. zusammenhängenden Übernachtung entfällt die Steuer. Der Betreiber gibt vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende eine Steueranmeldung ab.

Höhe
1,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.04.2024)
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
Die Satzung nimmt beruflich veranlasste Übernachtungen nicht aus; befreit sind nur die in § 2 Abs. 2 genannten Personen.
Höchstdauer
Abgabe für höchstens 14 Nächte am Stück
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 6 Abs. 3); die Steuer wird mit Einreichung der Steueranmeldung fällig und an die Stadt abgeführt (§ 6 Abs. 4).
Zahlung
Fälligkeit mit Einreichung der Steueranmeldung; bei versäumter Erklärung Festsetzung per Bescheid, fällig am Tag nach Bekanntgabe (§ 6 Abs. 4, 6).
Einreichung
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, vom Steuerschuldner oder Vertreter unterschrieben (§ 6 Abs. 3).
Betrieb anzeigen
Das erstmalige Angebot entgeltlicher Übernachtungen und Änderungen sind unverzüglich der Stadt mitzuteilen (§ 7 Abs. 1).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Tann (Rhön) nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Tann (Rhön) ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Befreiung für Schwerbehinderte, die laut Ausweis auf eine Begleitperson angewiesen sind, samt Begleitperson; Nachweise sind mit der Steueranmeldung einzureichen (§ 2 Abs. 2, 3).
  • Die Steuer wird je Übernachtung erhoben, nicht je Person und Tag nach Alter oder Saison.
  • Nachweise (Rechnungen, Quittungen) sind auf Anforderung im Original vorzulegen (§ 6 Abs. 5).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Tann (Rhön).

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