Baden-Württemberg
Kurtaxe in Uhldingen-Mühlhofen
- Höhe
- ab 1,50 €pro Person und Nacht, je nach Saison
- Anmeldung
- je Aufenthaltbinnen 1 Tag(en) nach Ankunft
- Kinder
- unter 15 frei
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft
Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Kurtaxe je Person und Aufenthaltstag: 3,50 € vom 01.04. bis 31.10., 1,50 € vom 01.11. bis 31.03. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr sind befreit. Meldung innerhalb von 24 Stunden; Beträge werden monatlich per Bescheid angefordert.
- Höhe
- ab 1,50 € pro Person und Nacht, je nach Saison
Je Person und Aufenthaltstag 3,50 € in der Hauptsaison (01.04. bis 31.10.), 1,50 € in der Nebensaison (01.11. bis 31.03.). Ankunfts- und Abreisetag zusammen ein Aufenthaltstag. (gilt seit 01.01.2025) - Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 15 frei
- Berufliche Übernachtungen
- Ortsfremde Personen, die sich aus beruflichen Gründen in der Gemeinde aufhalten (auch Geschäftsreisende), sind befreit (§ 4 Abs. 1 c); Teilnahme an Tagungen gilt nach § 2 Abs. 2 aber als kurtaxepflichtig.
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- An- und Abmeldung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft bzw. Abreise (§ 7 Abs. 1); im Kalendermonat fällig gewordene Kurtaxe wird per Abgabenbescheid angefordert und ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung zu entrichten (§ 8 Abs. 3).
- Zahlung
- Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Abgabenbescheids.
- Einreichung
- Elektronisches Meldescheinverfahren der Gemeinde (§ 7 Abs. 6).
- Betrieb anzeigen
- Nachweis der Krankheit spätestens am Tag der Abreise vorzulegen (§ 2 Abs. 4).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Uhldingen-Mühlhofen nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Uhldingen-Mühlhofen ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Beherberger haften für vollständigen und richtigen Einzug (§ 8 Abs. 1).
- Weigert sich ein Gast, ist dies der Gemeinde unverzüglich zu melden (§ 8 Abs. 2).
- Die Gemeinde darf Buchungsunterlagen prüfen (§ 7 Abs. 9).
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Uhldingen-Mühlhofen.
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