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Baden-Württemberg

Übernachtungssteuer in Weingarten

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 10. des Folgemonats
Kinder
unter 18 frei
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Weingarten bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Weingarten erhebt ab 01.01.2027 eine Übernachtungssteuer von 2,00 Euro je Übernachtung und Gast; Minderjährige unter 18 sind ausgenommen. Der Betreiber zieht die Steuer für den Gast ein, reicht vierteljährlich bis zum 10. Tag nach Quartalsende die Steueranmeldung ein und zahlt am 10. Tag. Für vor dem 30.09.2026 vertraglich vereinbarte Leistungen wird keine Steuer erhoben.

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
2,00 Euro je Übernachtung und Beherbergungsgast; Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind ausgenommen. (gilt ab 01.01.2027)
Änderung
Ab 01.01.2027: 2,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027) – 2,00 Euro je Übernachtung und Beherbergungsgast; Minderjährige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind ausgenommen.
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 frei
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung bis spätestens zum 10. Tag nach Ablauf des Quartals (§ 7 Abs. 2); Steuer am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums fällig (§ 9 Abs. 1); bei Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 9 Abs. 2).
Zahlung
Zahlung am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (§ 9 Abs. 1).
Einreichung
Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit Gesamtzahl der Übernachtungen und Anzahl steuerfreier Übernachtungen (§ 7 Abs. 2).
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende des Betriebs, Betreiberwechsel und Verlegung spätestens vor Eintritt anzeigen (§ 8); Bestandsbetriebe innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten (§ 12 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Weingarten nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Weingarten ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber zieht die Steuer für Rechnung des Gastes ein und haftet (§ 5).
  • Für Beherbergungsleistungen, die vor dem 30.09.2026 nachweislich vertraglich vereinbart wurden, wird keine Steuer erhoben (§ 15).
  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime u. ä. sowie Belegungen mit melderechtlichem Wohnsitz sind ausgenommen (§ 2 Abs. 4, 6).
  • Nachweise vier Kalenderjahre aufbewahren (§ 7 Abs. 5).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Weingarten.

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