Niedersachsen
Kurbeitrag (Gästebeitrag) in Bad Laer
- Höhe
- 1,80 €pro Person und Nacht
- Anmeldung
- je Aufenthaltbinnen 1 Tag(en) nach Ankunft
- Kinder
- zahlen mitwie Erwachsene
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
Einige Angaben für Bad Laer bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
1,80 Euro je Person und Übernachtung. Der Gast zahlt am ersten Werktag nach Ankunft beim Wohnungsgeber, dieser meldet binnen 24 Stunden und führt binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Beitragsforderung an die Gemeinde ab.
- Höhe
- 1,80 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.01.2013)
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- zahlen mit
- Berufliche Übernachtungen
- Befreit sind Personen, die sich nur zur Berufsausübung oder Ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten (§ 3 Abs. 1 Nr. 4).
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft, Meldevordruck spätestens am nächsten Werktag vorlegen, Abführung binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Beitragsforderung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1).
- Zahlung
- Fällig am ersten Werktag nach Ankunft, zu zahlen beim Wohnungsgeber (§ 7 Abs. 1).
- Einreichung
- Meldevordruck der Gemeinde; Durchschriften vier Jahre aufbewahren.
- Betrieb anzeigen
- Satzung in den vermieteten Räumen gut sichtbar auslegen.
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Bad Laer nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Bad Laer ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Kinder sind bis zum Ende der Schulpflicht befreit; eine feste Altersgrenze nennt die Satzung nicht.
- Jede fünfte und weitere Person der Familie ist befreit.
- Kurkarte unmittelbar nach Ankunft aushändigen und Gästeverzeichnis führen.
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Bad Laer.
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