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Niedersachsen

Beherbergungssteuer in Langenhagen

Höhe
5 %vom Nettopreis
Anmeldung
nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Langenhagen bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Langenhagen erhebt seit 01.07.2025 eine Beherbergungssteuer von 5 % des Nettoentgelts (Logis) je Übernachtung, längstens für 2 Monate Belegung. Der Betreiber gibt die Steuererklärung monatlich innerhalb von 10 Tagen nach Monatsende ab; die Steuer wird per Bescheid festgesetzt und ist 10 Tage nach Bekanntgabe zu zahlen.

Höhe
5 % vom Nettopreis (gilt seit 01.07.2025)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steuererklärung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats (§ 8 Abs. 1); Beginn des Betriebs bis zum 10. des Folgemonats anzeigen (§ 9); Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 7 Abs. 1).
Zahlung
Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 7 Abs. 1).
Einreichung
Steuererklärung je Beherbergungsbetrieb auf dem von der Stadt vorgeschriebenen Vordruck, eigenhändig unterschrieben (§ 8).
Betrieb anzeigen
Betrieb einer Beherbergungsstätte bis zum 10. Tag des Folgemonats anzeigen; Wechsel oder Aufgabe binnen 14 Tagen (§ 9).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Langenhagen nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Langenhagen ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Steuerschuldner ist der Betreiber der Beherbergungsstätte (§ 3).
  • Nachweise (Rechnungen, Belege) sind vier Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 2).
  • Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert (§ 2 Abs. 5).
  • Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime u. ä. gelten nicht als Übernachtung (§ 2 Abs. 3).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Langenhagen.

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