Niedersachsen
Beherbergungssteuer in Langenhagen
- Höhe
- 5 %vom Nettopreis
- Anmeldung
- nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
- Kinder
- zahlen mitwie Erwachsene
- Zuletzt geprüft
- 10.10.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.
Einige Angaben für Langenhagen bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Langenhagen erhebt seit 01.07.2025 eine Beherbergungssteuer von 5 % des Nettoentgelts (Logis) je Übernachtung, längstens für 2 Monate Belegung. Der Betreiber gibt die Steuererklärung monatlich innerhalb von 10 Tagen nach Monatsende ab; die Steuer wird per Bescheid festgesetzt und ist 10 Tage nach Bekanntgabe zu zahlen.
- Höhe
- 5 % vom Nettopreis (gilt seit 01.07.2025)
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- zahlen mit
- Berufliche Übernachtungen
- in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Steuererklärung innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats (§ 8 Abs. 1); Beginn des Betriebs bis zum 10. des Folgemonats anzeigen (§ 9); Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 7 Abs. 1).
- Zahlung
- Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 7 Abs. 1).
- Einreichung
- Steuererklärung je Beherbergungsbetrieb auf dem von der Stadt vorgeschriebenen Vordruck, eigenhändig unterschrieben (§ 8).
- Betrieb anzeigen
- Betrieb einer Beherbergungsstätte bis zum 10. Tag des Folgemonats anzeigen; Wechsel oder Aufgabe binnen 14 Tagen (§ 9).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Langenhagen nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Langenhagen ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Steuerschuldner ist der Betreiber der Beherbergungsstätte (§ 3).
- Nachweise (Rechnungen, Belege) sind vier Jahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 2).
- Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen, werden nicht besteuert (§ 2 Abs. 5).
- Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Pflegeheime u. ä. gelten nicht als Übernachtung (§ 2 Abs. 3).
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Langenhagen.
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