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Baden-Württemberg

Kurtaxe in Neubulach

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht
Anmeldung
monatlichbis zum 10. des Folgemonats
Kinder
unter 14 frei
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

Zuletzt geprüft am 07.10.2026.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

2,00 € je Person und Aufenthaltstag, ganzjährig. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sind befreit. Der Gastgeber meldet elektronisch und führt die Kurtaxe monatlich bis zum 10. des Folgemonats an die Stadt ab.

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht
2,00 € je Person und Aufenthaltstag, ganzjährig, im gesamten Stadtgebiet mit Altbulach, Liebelsberg, Martinsmoos und Oberhaugstett. Ankunfts- und Abreisetag zusammen ein Aufenthaltstag. (gilt seit 01.01.2022)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 14 frei
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Meldung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise (§ 8 Abs. 1); Abführung der im Kalendermonat fällig gewordenen Beträge bis zum 10. des Folgemonats (§ 9 Abs. 3).
Zahlung
Kurtaxe wird am letzten Aufenthaltstag fällig (§ 7 Abs. 1); Vermieter ziehen sie ein und führen sie an die Stadt ab (§ 9 Abs. 1).
Einreichung
Elektronisches Meldeverfahren der Stadt (§ 8 Abs. 6); auf Antrag Befreiung von der Datenfernübertragung bei unbilliger Härte (§ 8 Abs. 7).
Betrieb anzeigen
Anträge auf Befreiung oder Ermäßigung spätestens am Tag der Abreise bei der Stadt (§ 5 Abs. 4).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Neubulach nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Neubulach ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Die Kurtaxe enthält einen Anteil von 0,42 € (netto) für KONUS, der an die Schwarzwald Tourismus GmbH weitergegeben wird.
  • Der Vermieter haftet der Stadt für vollständigen und richtigen Einzug (§ 9 Abs. 1).
  • Der Wohnungsgeber stellt die Kurkarte auf den Namen des Gastes aus (§ 6 Abs. 1).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Neubulach.

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