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Baden-Württemberg

Übernachtungsteuer in Neuried

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht
Anmeldung
nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Neuried bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Neuried erhebt ab 01.07.2026 eine Übernachtungsteuer von 2,00 € pro Übernachtung und Gast (Camping: 1,00 € je Fahrzeug/Zelt). Der Betreiber gibt vierteljährlich bis zum 30. Tag nach Quartalsende eine Steueranmeldung ab; die Steuer wird per Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung für jedes Kalendervierteljahr bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (§ 7 Abs. 1); Steuer per Bescheid, fällig einen Monat nach Bekanntgabe (§ 8).
Zahlung
Zahlung an die Gemeinde Neuried einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 8).
Einreichung
Unterschriebene oder elektronische Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mit Gesamtzahl der steuerpflichtigen und steuerfreien Übernachtungen (§ 7 Abs. 1).
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung vor Eintritt anzeigen (§ 7 Abs. 5); am 01.07.2026 bestehende Betriebe bis 30.09.2026 (§ 11 Abs. 2).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Neuried nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Neuried ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Steuerschuldner ist der Gast; der Betreiber ist steuerentrichtungspflichtig und haftet (§ 3).
  • Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste in geeigneter Form aufzeichnen (§ 7 Abs. 4).
  • Nachweise vier Kalenderjahre aufbewahren (§ 7 Abs. 3).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Neuried.

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