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Baden-Württemberg

Übernachtungsteuer in Kippenheim

Höhe
5 %vom Nettopreis
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 30. des Folgemonats
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Kippenheim bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Kippenheim erhebt ab 01.07.2026 eine Übernachtungsteuer von 5 % der Bemessungsgrundlage. Betreiber geben vierteljährlich bis zum 30. Tag nach Quartalsende eine Steueranmeldung ab; die Steuer ist am selben Tag fällig. Alle am 01.07.2026 bestehenden Betriebe waren bis 31.07.2026 anzuzeigen.

Höhe
5 % vom Nettopreis (gilt seit 01.07.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung bis zum dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (§ 7 Abs. 1); Fälligkeit am dreißigsten Tag (§ 8 Abs. 1); bei Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 8 Abs. 2).
Zahlung
Zahlung an die Gemeinde Kippenheim am dreißigsten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums (§ 8 Abs. 1).
Einreichung
Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Rechnungsamt, unterschrieben (§ 7 Abs. 1).
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der Tätigkeit, Betreiberwechsel und Verlegung vor Eintritt anzeigen (§ 7 Abs. 5); Bestandsbetriebe bis 31.07.2026 (§ 11 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Kippenheim nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Kippenheim ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Namen und Aufenthaltsdauer aller Gäste in geeigneter Form aufzeichnen (§ 7 Abs. 4).
  • Nachweise vier Kalenderjahre aufbewahren (§ 7 Abs. 3).
  • Änderungen für einen Anmeldezeitraum innerhalb eines Monats durch geänderte Anmeldung melden (§ 7 Abs. 2).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Kippenheim.

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