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Baden-Württemberg

Kurtaxe in Seebach

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht
Anmeldung
je Aufenthaltbinnen 3 Tag(en) nach Ankunft
Kinder
unter 18 Jahren befreit
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 07.10.2026.

Einige Angaben für Seebach bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

2,00 € je Person und Aufenthaltstag seit 01.01.2025, ab 01.01.2027 2,50 €. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind befreit. Die Gemeinde stellt einen Kurtaxebescheid zu, der innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen ist.

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.01.2025)
Änderung
Ab 01.01.2027: 2,50 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 18 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
An- und Abmeldung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise (§ 7).
Zahlung
Meldepflichtige ziehen die Kurtaxe ein und führen sie an die Gemeinde ab und haften dafür (§ 8 Abs. 1).
Einreichung
Meldescheine fortlaufend und lückenlos verwenden; falsch ausgefüllte Vordrucke sind samt Gästekarte an die Tourist-Information zurückzugeben; elektronisches Meldeverfahren möglich.
Betrieb anzeigen
Anmeldung und Abmeldung innerhalb von 3 Tagen nach Ankunft bzw. Abreise.
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Seebach nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Seebach ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Für verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldescheine werden 20,00 € je Schein in Rechnung gestellt.
  • Einwohner mit Nebenwohnung zahlen eine pauschale Jahreskurtaxe (41 € bis 2026, 60,00 € ab 2027).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Seebach.

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