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Nordrhein-Westfalen

Übernachtungsabgabe in Simmerath

Höhe
5 %vom Bruttopreis
Anmeldung
jährlichbis zum 15. des Folgemonats
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Simmerath erhebt eine Übernachtungsabgabe (örtliche Aufwandsteuer) von 5 % des Übernachtungsentgelts. Der Beherbergungsbetrieb kassiert sie von den Gästen und zahlt vierteljährlich Vorauszahlungen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.); die Jahreserklärung ist bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Veranlagungsjahres abzugeben.

Höhe
5 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.01.2025)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
Berufliche und geschäftliche Übernachtungen sind abgabepflichtig; befreit sind nur Aufenthalte zu Schulunterrichts-, Studiums- oder Berufsausbildungszwecken (mit Nachweis) sowie Buchungen in Jugendherbergen und vergleichbaren gemeinnützigen Unterkünften (§ 3; Merkblatt der Gemeinde).
Höchstdauer
Abgabe für höchstens 60 Nächte am Stück
Erhoben seit
01.01.2025
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Vorauszahlungen am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.; Erklärung auf amtlichem Vordruck bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf des Veranlagungsjahres (§ 6 Abs. 2). Nachzahlung einen Monat nach Bekanntgabe des Abrechnungsbescheides (§ 7).
Zahlung
Der Betreiber kassiert die Abgabe von den Gästen und führt sie an die Gemeinde ab; er haftet gesamtschuldnerisch neben dem Gast.
Einreichung
Erklärung auf dem amtlichen Vordruck (Anlage I der Satzung), unterschrieben vom Abgabenentrichtungspflichtigen.
Betrieb anzeigen
Beginn und Ende der abgabenrelevanten Tätigkeit sowie Betreiberwechsel sind der Gemeinde mitzuteilen (§ 9 Abs. 2).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Simmerath nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Simmerath ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Abgabeschuldner ist der Gast (Entstehung durch Buchen, auch nach Stornierung, wenn ein Entgelt geschuldet wird, § 2 Abs. 1); der Betreiber kassiert und haftet gesamtschuldnerisch (§ 6).
  • Laut Merkblatt wird die Abgabe am ersten Aufenthaltstag fällig und an den Beherbergungsbetrieb gezahlt; auf der Rechnung ist sie als im Namen der Gemeinde vereinnahmter Betrag kenntlich zu machen.
  • Kostenpflichtige Stornogebühren zählen laut Merkblatt nicht zum Übernachtungsentgelt; Vermittlungsprovisionen sind nicht abziehbar.
  • Betreiber müssen Belege vier Jahre ab Beginn des folgenden Kalenderjahres aufbewahren und auf Verlangen im Original vorlegen (§ 9 Abs. 1).
  • Bei fehlender oder verspäteter Erklärung kann ein Verspätungszuschlag erhoben oder die Abgabe geschätzt werden (§ 6 Abs. 4, 5).
  • Der frühere Fremdenverkehrsbeitrag der Betriebe ist zum 31.12.2024 außer Kraft getreten und zählt hier nicht als Gästeabgabe (§ 11 Abs. 1).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Simmerath.

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