Baden-Württemberg
Kurtaxe in Weilheim
- Höhe
- 1,50 €pro Person und Nacht
- Anmeldung
- je Aufenthaltbinnen 2 Tag(en) nach Ankunft
- Kinder
- unter 16 frei
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
Einige Angaben für Weilheim bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Kurtaxe 1,50 Euro je Person und Aufenthaltstag (seit 01.01.2022). Ankunfts- und Abreisetag zählen zusammen als ein Tag. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Passanten (nicht länger als ein Tag) sind befreit.
- Höhe
- 1,50 € pro Person und Nacht
1,50 Euro je Person und Aufenthaltstag; Ankunfts- und Abreisetag zusammen ein Aufenthaltstag; Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr befreit. (gilt seit 01.01.2022) - Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 16 frei
- Berufliche Übernachtungen
- in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Meldung innerhalb von zwei Tagen nach Ankunft bzw. Abreise (§ 7 Abs. 1); Abführung nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde (§ 8 Abs. 3).
- Zahlung
- Gastgeber ziehen die Kurtaxe ein und führen sie ab; sie haften für vollständigen und richtigen Einzug (§ 8 Abs. 1).
- Einreichung
- Meldung mit den von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucken; die Tourist-Info des Verkehrsvereins nimmt die Meldungen entgegen (§ 7 Abs. 5, 6).
- Betrieb anzeigen
- Meldepflicht auch für unentgeltlich beherbergte Personen (§ 7 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Weilheim nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Weilheim ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Befreite Personen sind trotzdem meldepflichtig (§ 4).
- Familienbesuche, die unentgeltlich im Haushalt von Einwohnern aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen nutzen, sind befreit.
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Weilheim.
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