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Baden-Württemberg

Kurtaxe in Weilheim

Höhe
1,50 €pro Person und Nacht
Anmeldung
je Aufenthaltbinnen 2 Tag(en) nach Ankunft
Kinder
unter 16 frei
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 07.10.2026.

Einige Angaben für Weilheim bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Kurtaxe 1,50 Euro je Person und Aufenthaltstag (seit 01.01.2022). Ankunfts- und Abreisetag zählen zusammen als ein Tag. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Passanten (nicht länger als ein Tag) sind befreit.

Höhe
1,50 € pro Person und Nacht
1,50 Euro je Person und Aufenthaltstag; Ankunfts- und Abreisetag zusammen ein Aufenthaltstag; Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr befreit. (gilt seit 01.01.2022)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 16 frei
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Meldung innerhalb von zwei Tagen nach Ankunft bzw. Abreise (§ 7 Abs. 1); Abführung nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde (§ 8 Abs. 3).
Zahlung
Gastgeber ziehen die Kurtaxe ein und führen sie ab; sie haften für vollständigen und richtigen Einzug (§ 8 Abs. 1).
Einreichung
Meldung mit den von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucken; die Tourist-Info des Verkehrsvereins nimmt die Meldungen entgegen (§ 7 Abs. 5, 6).
Betrieb anzeigen
Meldepflicht auch für unentgeltlich beherbergte Personen (§ 7 Abs. 3).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Weilheim nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Weilheim ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Befreite Personen sind trotzdem meldepflichtig (§ 4).
  • Familienbesuche, die unentgeltlich im Haushalt von Einwohnern aufgenommen werden und keine Kureinrichtungen nutzen, sind befreit.
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Weilheim.

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