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Baden-Württemberg

Kurtaxe in Langenargen

Höhe
ab 1,40 €pro Person und Nacht, je nach Saison und Ortsteil
Anmeldung
monatlichbis zum 10. des Folgemonats
Kinder
unter 15 Jahren befreit
Zuletzt geprüft
07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

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Regeln im Detail

Kurtaxe je Person und Aufenthaltstag, Hauptsaison 3,50 EUR (Nebenorte 3,00 EUR), Nebensaison 1,40 EUR. Ankunfts- und Abreisetag zählen zusammen als ein Aufenthaltstag. Der Gastgeber meldet die Gäste elektronisch und führt die Kurtaxe monatlich bis zum 10. des Folgemonats ab.

Höhe
ab 1,40 € pro Person und Nacht, je nach Saison und Ortsteil
Je Person und Aufenthaltstag: Hauptsaison (01.04.-31.10.) im Hauptort 3,50 EUR, in Bierkeller-Waldeck und Oberdorf 3,00 EUR; Nebensaison (01.11.-31.03.) überall 1,40 EUR. Ankunfts- und Abreisetag zusammen ein Aufenthaltstag. (gilt seit 01.04.2026)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 15 Jahren befreit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Gäste spätestens am Tag nach Ankunft bzw. Abreise an- bzw. abmelden (§ 7 Abs. 1); Kurtaxe bis zum 10. des Folgemonats abführen (§ 8 Abs. 3).
Zahlung
Meldepflichtige ziehen die Kurtaxe ein und führen sie an die Gemeinde ab; sie haften für vollständigen und richtigen Einzug (§ 8 Abs. 1). Fällig am letzten Aufenthaltstag (§ 6 Abs. 1).
Einreichung
Meldung über das von der Gemeinde unentgeltlich bereitgestellte elektronische Meldeverfahren (§ 7 Abs. 6).
Betrieb anzeigen
in Prüfung
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Langenargen nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Langenargen ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Befreit sind Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr und Tagesgäste (unter 1 Tag Aufenthalt).
  • Zweitwohnungsinhaber und Bootslieger zahlen eine pauschale Jahreskurtaxe; dann entfällt die Kurtaxe je Aufenthaltstag.
  • Weigert sich ein Gast zu zahlen, ist das der Gemeinde unverzüglich zu melden (§ 8 Abs. 2).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Langenargen.

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