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Niedersachsen

Beherbergungssteuer (Übernachtungsteuer) in Lembruch

Höhe
3 %vom Bruttopreis
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Lembruch bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Lembruch erhebt seit 01.01.2024 als örtliche Aufwandsteuer eine Beherbergungssteuer von 3 % der Bemessungsgrundlage (Beherbergungsentgelt), indirekt über den Beherbergungsbetrieb. Der Steuerschuldner erklärt quartalsweise bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Summe der steuerpflichtigen Entgelte; die Steuer wird per Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Höhe
3 % vom Bruttopreis (gilt seit 01.01.2024)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Erhoben seit
01.01.2024
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steuererklärung bis zum 15. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres, je Beherbergungsbetrieb gesondert (§ 7 Abs. 1); Festsetzung per Steuerbescheid für das Kalendervierteljahr, fällig einen Monat nach Bekanntgabe (§ 8).
Zahlung
Zahlung aufgrund Steuerbescheid, einen Monat nach Bekanntgabe fällig (§ 8 Abs. 2).
Einreichung
Schriftliche Steuererklärung gegenüber der Gemeinde (§ 7 Abs. 1).
Betrieb anzeigen
in Prüfung
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Lembruch nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Lembruch ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Je Beherbergungsgast sind Name, Anschrift, erster und letzter Tag, Dauer und Entgelt vorzuhalten und auf Verlangen vorzulegen (§ 7 Abs. 2).
  • Die Steuer wird als indirekte Steuer erhoben (§ 1).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Lembruch.

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