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Hessen

Übernachtungssteuer in Lohfelden

Höhe
2,50 €pro Person und Nacht
Anmeldung
vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Lohfelden bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Lohfelden erhebt seit 01.07.2025 eine Übernachtungssteuer von 2,50 EUR pro Übernachtung und Person. Steuerpflichtiger ist der Betreiber, der vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende eine Steueranmeldung einreicht; die Steuer ist mit Einreichung fällig.

Höhe
2,50 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2025)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres, Steuer mit Einreichung fällig (§ 5 Abs. 3, 4); bei Bescheid am Tag nach Bekanntgabe fällig (§ 5 Abs. 6).
Zahlung
Steuer wird mit Einreichung der Steueranmeldung fällig (§ 5 Abs. 4).
Einreichung
Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck beim Steueramt Lohfelden, vom Steuerschuldner oder Vertreter unterschrieben (§ 5 Abs. 3).
Betrieb anzeigen
Erstmaliges Angebot entgeltlicher Übernachtungen unverzüglich dem Steueramt mitteilen (§ 6 Abs. 1).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Lohfelden nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Lohfelden ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Steuerpflichtiger ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs (§ 4).
  • Die Steuer fällt auch bei Storno oder Nichterscheinen an, wenn der Gast die Kosten tragen muss (§ 3 Abs. 3).
  • Quartalsnachweise (Rechnungen, Quittungen) auf Anforderung im Original vorlegen (§ 5 Abs. 5).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Lohfelden.

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