Hessen
Tourismusabgabe (Übernachtungssteuer) in Vöhl
- Höhe
- 1,00 €pro Person und Nacht
- Anmeldung
- vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
- Kinder
- zahlen mitwie Erwachsene
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Noch in Prüfung
Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
Einige Angaben für Vöhl bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Übernachtungssteuer (Tourismusabgabe) von 1,00 € je Person und Übernachtung seit 01.07.2022. Steuerpflichtig ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebs; Anmeldung vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende.
- Höhe
- 1,00 € pro Person und Nacht (gilt seit 01.07.2022)
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- zahlen mit
- Berufliche Übernachtungen
- in Prüfung
- Höchstdauer
- Abgabe für höchstens 28 Nächte am Stück
- Erhoben seit
- 01.07.2022
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 6 Abs. 3); die Steuer wird mit Einreichung der Anmeldung fällig (§ 6 Abs. 4).
- Zahlung
- Der Betreiber errechnet die Steuer selbst und zahlt an die Gemeinde Vöhl, Steueramt.
- Einreichung
- Steueranmeldung nach amtlichem Vordruck, auch elektronisch (Online-Meldung laut Gemeinde-Seite).
- Betrieb anzeigen
- Erstmaliges Angebot entgeltlicher Übernachtungen unverzüglich dem Steueramt anzeigen (§ 7 Abs. 1).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Vöhl nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Vöhl ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Es handelt sich um eine Steuer, die der Betrieb schuldet, keine klassische Kurtaxe mit Gästekarte.
- Nachweise (Rechnungen, Belege) sind auf Anforderung vorzulegen (§ 6 Abs. 5).
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Vöhl.
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