Rheinland-Pfalz
Gästebeitrag in Stadtkyll
- Höhe
- 0,75 €pro Person und Nacht
- Anmeldung
- vierteljährlichbis zum 15. des Folgemonats
- Kinder
- unter 6 frei
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft
Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
0,75 EUR je Person und Übernachtung. Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und berufsbedingt Übernachtende sind befreit. Der Beherbergungsbetrieb gibt je Quartal bis zum 15. des Folgemonats eine Gästebeitragserklärung ab.
- Höhe
- 0,75 € pro Person und Nacht
0,75 EUR je beitragspflichtiger Person und Übernachtung; Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres und Personen mit berufsbedingter Unterkunft sind befreit. (gilt seit 01.01.2025) - Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 6 frei
- Berufliche Übernachtungen
- Befreit sind Personen, die berufsbedingt in der Ortsgemeinde Unterkunft nehmen (§ 4 Abs. 2 b).
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- § 7 Abs. 5: Gästebeitragserklärung für jedes Quartal bis zum 15. des folgenden Monats, auch als Null-Meldung; Abführung innerhalb eines Monats nach Zugang einer Zahlungsnachricht (§ 7 Abs. 4).
- Zahlung
- Gast zahlt spätestens am Abreisetag an den Beherbergungsbetrieb (§ 6); dieser führt innerhalb eines Monats nach Zugang einer Zahlungsnachricht an die Verbandsgemeindeverwaltung ab.
- Einreichung
- Gästebeitragserklärung nach dem Muster der Verbandsgemeindeverwaltung; bei digitalem Meldescheinverfahren (seit 01.01.2024) entfällt die Abgabe der Erklärung (§ 7 Abs. 7).
- Betrieb anzeigen
- Verweigert ein Gast die Zahlung, ist dies innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen (§ 7 Abs. 4).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Stadtkyll nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Stadtkyll ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Nicht beitragspflichtig: Personen zu Unterrichts- und Ausbildungszwecken, unentgeltlicher Verwandtenbesuch und Kinder und Jugendliche bis 18 bei gemeinnützigem Freizeitausflug (mit Gemeinnützigkeitsbescheinigung).
- Befreiungen sind am Ankunftstag nachzuweisen; Meldevordrucke ein Jahr aufbewahren.
- Beitragspflichtig sind nur Personen ohne Haupt- oder Nebenwohnung in der Gemeinde.
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Stadtkyll.
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