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Thüringen

Kurbeitrag (Kernstadt und Herges-Hallenberg) bzw. Tourismusförderabgabe (übrige Ortsteile) in Steinbach-Hallenberg

Höhe
2,00 €pro Person und Nacht, Kinder ermäßigt
Anmeldung
nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
Kinder
unter 7 frei, unter 16: 1,00 €
Zuletzt geprüft
09.10.2026
Offizielle Quelle geprüft

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Regeln im Detail

In der Kernstadt und in Herges-Hallenberg wird ein Kurbeitrag erhoben, in den übrigen Ortsteilen eine Tourismusförderabgabe, jeweils ganzjährig mit 2,00 Euro für Erwachsene über 15 Jahre und 1,00 Euro für Kinder von 7 bis 15 Jahren je Übernachtung. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr sind befreit. Der Gastgeber zieht den Betrag im Voraus für die gesamte Aufenthaltsdauer ein und erhält nach Ablauf jedes Monats einen Bescheid der Stadt mit Zahlungsfrist.

Höhe
2,00 € pro Person und Nacht, Kinder ermäßigt
Je Übernachtung und Übernachtungsgast: Erwachsene über 15 Jahre 2,00 Euro, Kinder von 7 bis 15 Jahren 1,00 Euro, Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr frei. Schwerbehinderte mit Ausweis und Merkzeichen aG, H, BI sowie deren Begleitperson (Merkzeichen B) 1,00 Euro. Gleiche Sätze im Kurbeitragsgebiet (Kernstadt, Herges-Hallenberg) und im Gebiet der Tourismusförderabgabe (Altersbach, Bermbach, Oberschönau, Rotterode, Unterschönau, Viernau). Erhebung ganzjährig. (gilt seit 01.05.2021)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
unter 7 frei, unter 16: 1,00 €
Berufliche Übernachtungen
Beruflich zwingend erforderliche Übernachtungen (Berufs- und Gewerbeausführung, freiberufliche, schulische oder Ausbildungstätigkeit) sind ausgenommen; der Gast muss dazu Angaben machen und unterschreiben.
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Abführung nach Bescheid: Nach Ablauf eines jeden Monats erhält der Wohnungsgeber von der Stadt einen Bescheid mit Zahlungsfrist (§ 10 Abs. 2 Kurbeitragssatzung bzw. § 10 Tourismusförderabgabensatzung). Die Beitragsschuld ist mit Beginn der Beitragspflicht fällig (§ 6 Abs. 4); Gäste sind über das elektronische Meldesystem an- und abzumelden (§ 10 Abs. 1).
Zahlung
Der Wohnungsgeber zieht den Betrag im Voraus für die Aufenthaltsdauer vom Gast ein und zahlt nach dem monatlichen Bescheid der Stadt innerhalb der dort genannten Zahlungsfrist.
Einreichung
Meldung jeder Vermietung (auch bei nicht beitragspflichtigen Gästen) über das von der Stadt vorgegebene elektronische Meldesystem; Gast bestätigt die Angaben, Prüfung mit Pass oder Personalausweis (§ 6 Abs. 2 und 3).
Betrieb anzeigen
Wohnungsgeber müssen jeden Ortsfremden an- und abmelden; Meldedaten ein Jahr aufbewahren (§ 10 Abs. 1).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Steinbach-Hallenberg nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Steinbach-Hallenberg ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Zwei Satzungen: Kurbeitrag für Kernstadt und Herges-Hallenberg, Tourismusförderabgabe für Altersbach, Bermbach, Oberschönau, Rotterode, Unterschönau und Viernau; Sätze und Regeln sind gleich.
  • Der Wohnungsgeber haftet neben dem Gast als Gesamtschuldner für rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung.
  • Familienbesucher, die unentgeltlich im Haushalt von Einwohnern aufgenommen werden, und Personen mit Nebenwohnsitz in Steinbach-Hallenberg sind ausgenommen.
  • Bei vorzeitiger Abreise wird der Betrag auf Antrag innerhalb von 3 Monaten anteilig erstattet.
  • Die Stadt kann in Einzelfällen auf Antrag und vor Urlaubsantritt befreien (Interesse der Stadt, soziale Härte).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 09.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Steinbach-Hallenberg.

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