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Baden-Württemberg

Beherbergungssteuer in Esslingen am Neckar

Höhe
3,00 €pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Anmeldung
nach BescheidZahlung, wenn die Gemeinde sie anfordert
Kinder
zahlen mitwie Erwachsene
Zuletzt geprüft
10.10.2026
Noch in Prüfung

Einzelne Angaben bestätigen wir noch an der Satzung; sie sind gekennzeichnet. Zuletzt geprüft am 10.10.2026.

Einige Angaben für Esslingen am Neckar bestätigen wir gerade noch an der Satzung. Sie sind unten mit „in Prüfung“ gekennzeichnet.

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Nächste Fristen

Regeln im Detail

Esslingen am Neckar erhebt ab 01.01.2027 eine Beherbergungssteuer von 3,00 € pro Übernachtung und Gast. Der Steuerschuldner gibt vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende die Steueranmeldung ab; die Steuer wird per Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe fällig. Neue Betriebe sind innerhalb eines Monats anzumelden, bestehende bis 31.01.2027.

Höhe
3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027) (gilt ab 01.01.2027)
Änderung
Ab 01.01.2027: 3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
Endreinigung
zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
Kinder und Jugendliche
zahlen mit
Berufliche Übernachtungen
in Prüfung
Anmeldung und Zahlung
Anmeldung
Steueranmeldung bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres (§ 7 Abs. 1); Steuerbescheid, fällig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 7 Abs. 5).
Zahlung
Zahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids (§ 7 Abs. 5).
Einreichung
Steueranmeldung auf amtlichem Vordruck oder elektronisch, getrennt nach Kalendermonat und Beherbergungsstätte, für jeden Betrieb gesondert (§ 7 Abs. 1, 2).
Betrieb anzeigen
Betrieb innerhalb eines Monats nach Aufnahme schriftlich anmelden; Beginn, Ende, Betreiberwechsel, Verlegung innerhalb eines Monats melden (§ 8); bestehende Einrichtungen bis 31.01.2027 (§ 8 Abs. 4).
Airbnb, Booking.com und andere Portale

Airbnb zieht die Abgabe in Esslingen am Neckar nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen

Booking.com führt die Abgabe nicht an Esslingen am Neckar ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen

Gut zu wissen
  • Meldepflichtiger ist der Steuerschuldner (§ 8 Abs. 3).
  • Bei steuerbefreiten oder nicht steuerbaren Übernachtungen sind der Anmeldung Nachweise beizufügen (§ 7 Abs. 1).
  • Nachweise vier Kalenderjahre aufbewahren (§ 7 Abs. 4).
Quellen und Prüfstand

Zuletzt geprüft am 10.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Esslingen am Neckar.

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