Baden-Württemberg
Übernachtungssteuer in Reutlingen
- Höhe
- 3,00 €pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
- Abrechnung und Fristen
- vierteljährlichMeldung Frist in der Quelle nicht genannt; Erklärung vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende; Abführung vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende; Zahlung binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids bzw. der Anforderung
- Kinder
- unter 18 frei
- Zuletzt geprüft
Offizielle Quelle geprüft
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Nächste Fristen
Meldung der Gäste: Frist in der Quelle nicht genannt (§ 9 Abs. 1). Abgabenerklärung: vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende (§ 7 Abs. 2). Abführung der Abgabe: vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende (§ 9 Abs. 1). Zahlung nach Bescheid: binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids bzw. der Anforderung (§ 9 Abs. 2).
Regeln im Detail
Reutlingen erhebt eine Übernachtungssteuer von 3,00 Euro pro Übernachtung und Gast, aber erst ab 1. Januar 2027; bis dahin wird keine Steuer erhoben. Steuerschuldner ist der Betreiber der Unterkunft. Er gibt vierteljährlich bis zum 15. Tag nach Quartalsende eine Steueranmeldung ab; am selben Tag ist die Steuer fällig. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sind befreit; pro ununterbrochener Belegung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für 60 Nächte erhoben.
- Auch genannt
- Bettensteuer, City Tax; umgangssprachlich manchmal Kurtaxe
- Höhe
- 3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027)
3,00 Euro pro Übernachtung und Beherbergungsgast (§ 4). Bei ununterbrochener Belegung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für 60 Nächte erhoben (§ 2 Abs. 5). Die Satzung gilt ab 1. Januar 2027. (gilt ab 01.01.2027) - Änderung
- Ab 01.01.2027: 3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027) – 3,00 Euro pro Übernachtung und Beherbergungsgast (§ 4). Bei ununterbrochener Belegung im selben Betrieb wird die Steuer längstens für 60 Nächte erhoben (§ 2 Abs. 5). Die Satzung gilt ab 1. Januar 2027.
- Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 18 frei
- Berufliche Übernachtungen
- Die Satzung kennt keine Ausnahme für beruflich veranlasste Übernachtungen; Gegenstand ist der Aufwand für jede entgeltliche Übernachtung (§ 2 Abs. 1). Ausgenommen sind nur Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und Belegungen, die einen Wohnsitz im Sinne des Melderechts begründen (§ 2 Abs. 4 und 6).
- Höchstdauer
- Abgabe für höchstens 60 Nächte bzw. Tage je zusammenhängendem Aufenthalt.
- Erhoben seit
- 01.01.2027
Pflichten und Fristen
- Gemeinde
- Große Kreisstadt Reutlingen
- Meldung der Gäste
- Frist in der Quelle nicht genannt. § 9 Abs. 1
- Abgabenerklärung
- Vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende. Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck an die Stadtkämmerei, Abteilung Steuern, vom Betreiber oder Vertreter unterschrieben, mit Angabe der Gesamtzahl der steuerpflichtigen und der steuerfreien Übernachtungen; die Steuer ist darin selbst zu berechnen (§ 7 Abs. 1 und 2). § 7 Abs. 2
- Abführung der Abgabe
- Vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende. § 9 Abs. 1
- Zahlung nach Bescheid
- Binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids bzw. der Anforderung. § 9 Abs. 2
- Anzeige der Vermietung
- Frist in der Quelle nicht genannt. § 8 Abs. 3
- Außerdem in der Satzung
- gleichzeitig mit der Anmeldefrist (§ 9 Abs. 1).
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Reutlingen nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Wie Sie die Abgabe im Inserat hinterlegen, damit der Gast sie gleich mit der Buchung zahlt: Kurtaxe bei Airbnb einstellen.
Booking.com führt die Abgabe nicht an Reutlingen ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- Bis zum 31.12.2026 wird in Reutlingen keine Übernachtungssteuer erhoben; die Satzung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (§ 15).
- Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes (§ 5 Abs. 1), nicht der Gast.
- Namen, Geburtsdaten und Aufenthaltsdauer aller Gäste sind aufzuzeichnen (§ 8 Abs. 2); Nachweise wie Rechnungen und Buchungsauszüge sind vier Kalenderjahre aufzubewahren (§ 8 Abs. 1).
- Nachträgliche Änderungen für einen Anmeldezeitraum sind innerhalb eines Monats mit einer geänderten Anmeldung zu melden (§ 7 Abs. 4).
- Zu den Beherbergungsbetrieben zählen auch Privatzimmer, Ferienwohnungen, Camping- und Reisemobilplätze; Wohnmobilstandplätze nur, wenn besondere Sanitärräume angeboten werden (§ 2 Abs. 2).
Quellen und Prüfstand
- Stadt Reutlingen – Übernachtungssteuersatzung (ÜStS) vom 23.07.2026
- Stadt Reutlingen – Online-Bekanntmachung der Satzung vom 04.09.2026
Zuletzt geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Großen Kreisstadt Reutlingen.
Verlauf für Reutlingen
- Erstmals erfasst und an der amtlichen Quelle geprüft
Stimmt eine Angabe für Reutlingen nicht mehr, etwa nach einem neuen Bescheid? Angabe melden. Hinweise von Gastgebern und Gemeinden prüfen wir an der amtlichen Quelle.
Häufige Fragen: Übernachtungssteuer in Reutlingen
Was kostet die Übernachtungssteuer (City Tax) in Reutlingen?
Übernachtungssteuer in Reutlingen: 3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027). Maßgeblich ist die geltende Satzung der Großen Kreisstadt Reutlingen, die Quellen stehen oben unter „Quellen und Prüfstand“. Mit dem Rechner oben ermitteln Sie den Betrag für einen Aufenthalt.
Zahlen Kinder in Reutlingen Übernachtungssteuer?
Kinder und Jugendliche: unter 18 frei.
Gibt es in Reutlingen eine Kurtaxe?
In Reutlingen gilt die Übernachtungssteuer, umgangssprachlich oft Kurtaxe, City Tax oder Bettensteuer genannt: 3,00 € pro Person und Nacht (ab 01.01.2027). Eine Kurtaxe im engeren Sinn erheben Kur- und Erholungsorte; Reutlingen steht nicht auf der amtlichen Liste der Kur- und Erholungsorte in Baden-Württemberg (Stand 28.09.2026).
Wann müssen Gastgeber in Reutlingen die Übernachtungssteuer melden und abführen?
Meldung der Gäste: Frist in der Quelle nicht genannt (§ 9 Abs. 1). Abgabenerklärung: vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende (§ 7 Abs. 2). Abführung der Abgabe: vierteljährlich, bis zum 15. Tag nach Quartalsende (§ 9 Abs. 1). Zahlung nach Bescheid: binnen eines Monats nach Zugang des Bescheids bzw. der Anforderung (§ 9 Abs. 2). Die nächsten Termine zeigt der Abschnitt „Nächste Fristen“ oben.
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