Baden-Württemberg
Kurtaxe in Wolfach
- Höhe
- 2,50 €pro Person und Nacht
- Anmeldung
- monatlichbis zum 10. des Folgemonats
- Kinder
- unter 16 frei
- Zuletzt geprüft
- 07.10.2026
Offizielle Quelle geprüft
Zuletzt geprüft am 07.10.2026.
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Nächste Fristen
Regeln im Detail
Die Kurtaxe beträgt 2,50 € je Person und Aufenthaltstag, Ankunfts- und Abreisetag zusammen als ein Tag. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind befreit. Der Gastgeber meldet Gäste innerhalb von zwei Tagen und führt die Kurtaxe monatlich bis zum 10. des Folgemonats ab.
- Höhe
- 2,50 € pro Person und Nacht
2,50 € je Person und Aufenthaltstag (inkl. KONUS-Teilbetrag); Ankunfts- und Abreisetag zusammen als 1 Aufenthaltstag. Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr befreit. (gilt seit 01.01.2026) - Endreinigung
- zählt nicht zur Bemessungsgrundlage
- Kinder und Jugendliche
- unter 16 frei
- Berufliche Übernachtungen
- Beruflich zu Tagungen Anwesende sind kurtaxepflichtig (§ 2 Abs. 2); auf Antrag 0,75 € je Übernachtung (§ 6 Abs. 2). Wer in der Gemeinde arbeitet oder in Ausbildung steht, ist nicht pflichtig (§ 2 Abs. 3).
Anmeldung und Zahlung
- Anmeldung
- Meldung innerhalb von zwei Tagen nach Ankunft bzw. Abreise (§ 9 Abs. 1); Abführung der im Kalendermonat fälligen Beträge bis zum 10. des Folgemonats (§ 10 Abs. 3).
- Zahlung
- Fällig am letzten Aufenthaltstag (§ 8 Abs. 1); Meldepflichtige ziehen ein und führen ab (§ 10 Abs. 1).
- Einreichung
- Für die Meldung sind die von der Gemeinde ausgegebenen Vordrucke zu verwenden (§ 9 Abs. 5).
- Betrieb anzeigen
- An- und Abmeldung der Gäste innerhalb von zwei Tagen nach Ankunft bzw. Abreise.
Airbnb, Booking.com und andere Portale
Airbnb zieht die Abgabe in Wolfach nicht ein. Sie führen sie für alle Buchungen selbst ab. Quelle ansehen
Booking.com führt die Abgabe nicht an Wolfach ab. Auch wenn Booking.com den Betrag bei Onlinezahlung vom Gast mit einzieht, melden und zahlen Sie ihn selbst. Quelle ansehen
Gut zu wissen
- In der Kurtaxe ist ein Teilbetrag für die KONUS-Fahrentgelterstattung enthalten.
- Familienbesuche ohne Nutzung von Kureinrichtungen, Schullandheimteilnehmer und ehrenamtliche Betreuer von Kinder- und Jugendgruppen sind befreit.
Quellen und Prüfstand
Zuletzt geprüft am 07.10.2026. Maßgeblich ist die geltende Satzung der Stadt Wolfach.
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